+ + + Mit der Bitte um Weiterleitung an Ihre Mitgliedsbetriebe + + +
Sehr geehrte Kreishandwerksmeister*innen,
Sehr geehrte Obermeister*innen,
Sehr geehrte Obermeister*innen,
am 24.02.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mit Inkrafttreten am 01.03.2021 verabschiedet worden.
Alle Details finden Sie, wie immer aktuell auf unserer Homepage: https://www.hwk-ufr.de/artikel/coronavirus-aktuelle-informationen-und-hinweise-78,0,5645.html
Ab 01.03.2021 dürfen Friseure, Kosmetikbetriebe, Fußpfleger und Nagelstudios wieder öffnen und ihr gesamtes Leistungsspektrum anbieten.
Dies gilt auch für die mobile Erbringung dieser Dienstleistungen.
Der Bayerische Handwerkstag setzt sich weiterhin stark für eine Öffnungsperspektive für die anderen von der Schließung betroffenen Handwerksbetriebe ein.
Wir hoffen nun, dass die Ministerpräsidenten am 03.03.2021 weitere Öffnungen beschließen.
Dies gilt auch für die mobile Erbringung dieser Dienstleistungen.
Der Bayerische Handwerkstag setzt sich weiterhin stark für eine Öffnungsperspektive für die anderen von der Schließung betroffenen Handwerksbetriebe ein.
Wir hoffen nun, dass die Ministerpräsidenten am 03.03.2021 weitere Öffnungen beschließen.
Die Wiederöffnung ist nicht zuletzt auch für unsere Auszubildenden wichtig, um das angestrebte Ausbildungsziel zu erreichen.
Aktuellen Studien zur Folge machen sich mehr als 70 % der Auszubildenden Sorgen, ob sie die Prüfung bestehen und wie es danach für sie weiter geht.
Einmal mehr sind Sie, als erfahrene Ausbilder, gefragt, neben allen aktuellen eigenen drängenden Themen, für Ihre Schützlinge da zu sein. Hierfür ein herzliches Dankeschön!
Im Anhang finden Sie unsere FAQ’s – Informationen zu Corona in Bezug auf Ausbildung .
Besonders hinweisen möchte ich an dieser Stelle, aus aktuellem Grund, auf die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen von Auszubildenden.
Beschäftigungszeiten in der Ausbildung
Gibt es während der Ausbildung Minusstunden?
Beschäftigungszeiten in der Ausbildung
Gibt es während der Ausbildung Minusstunden?
„Minusstunden“ für Auszubildende (z.B. entstanden durch Nichtbeschäftigung während des Lockdowns) sind unzulässig, insofern diese nicht durch den Azubi selbst verursacht wurden.
Wie verhält es sich mit Überstunden in der Ausbildung?
Überstunden sind für Auszubildende freiwillig und dürfen nicht angewiesen werden, es sei denn, dies wurde im Berufsausbildungsvertrag mit volljährigen Auszubildenden gesondert vereinbart.
Wie sind die Arbeitszeiten bei Jugendlichen (Azubis unter 18 Jahren)?
Jugendlichen ist eine Beschäftigung von mehr als 40 Stunden in der Woche grundsätzlich untersagt – erlaubt sind 8 - 8,5 Stunden pro Tag an maximal fünf Tagen. Ferner ist es grundsätzlich untersagt Jugendliche zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr zu beschäftigen. In einigen Bereichen gibt es hier jedoch Sonderregelungen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an mein Team der Ausbildungsberatung oder mich: https://www.hwk-ufr.de/artikel/ausbildungsberatung-78,0,153.html
Einen guten Start und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen,
Barbara Hoffstadt
Leiterin der Abteilung Ausbildung
Handwerkskammer für Unterfranken
Abteilung Ausbildung
Rennweger Ring 3 - 97070 Würzburg
Tel.: 0931 30908-1149
Fax: 0931 30908-1649
b.hoffstadt@hwk-ufr.de - www.hwk-ufr.de
Abteilung Ausbildung
Rennweger Ring 3 - 97070 Würzburg
Tel.: 0931 30908-1149
Fax: 0931 30908-1649
b.hoffstadt@hwk-ufr.de - www.hwk-ufr.de